§ 1 Name und Sitz
(1) Die 1924 in Itzehoe gegründete Hockeyabteilung führt den Namen „Itzehoer Hockey Club e.V.“,
im Folgenden „IHC“ genannt.
(2) Der IHC ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(3) Sitz und Gerichtsstand sind Itzehoe.
§ 2 Farben und Abzeichen
(1) Die Farben des IHC sind „Schwarz-Weiß“.
(2) Das Abzeichen des IHC ist die Nachbildung eines schwarzen Adlers auf weißem Grund.
§ 3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck, Ziele und Aufgaben
(1) Der IHC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des IHC ist, den Hockey-, Tennis-, Bogensport sowie andere Sportarten als
Leistungs- und Breitensport zu pflegen und zu fördern, indem er insbesondere
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine
Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des IHC fremd sind, begünstigt werden.
(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des
§ 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der IHC besteht aus
a) Ehrenmitgliedern: Mitgliedern, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde,
b) Aktivmitgliedern: Mitglieder, die eine Sportart im IHC ausüben,
c) Unterstützenden Mitgliedern: Mitglieder, die keine Sportart im IHC ausüben,
d) Fördernden Mitgliedern: Mitglieder, die den Verein finanziell oder in einer anderen
Weise unterstützen.
(2) Alle Mitglieder nach Abs. 1 werden zusätzlich unterschieden in
a) erwachsene Mitglieder und
b) jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des IHC werden. Minderjährige können nur mit
schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters in den IHC eintreten.
(2) Juristische Personen können nur förderndes Mitglied werden.
(3) Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme
und kann einen Antrag ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, Gründe für die Entscheidung anzugeben.
(4) Wer sich hervorragende Verdienste um den IHC erworben hat, kann auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt
werden; hierzu ist eine 3/4 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte; Ansprüche an das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen.
§ 8 Austritt
(1) Der Austritt kann durch das erwachsene Mitglied oder einen gesetzlichen Vertreter
des jugendlichen Mitgliedes nur zum Ende eines Halbjahres erklärt werden.
(2) Die eingeschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand muss spätestens bis zum 31. Mai
oder 30. November (Aufgabe beim Postamt) erfolgen; anderenfalls bestehen die
Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht auch noch für das nächste Halbjahr.
(3) In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen beschließen.
§ 9 Ausschluss
(1) Mit einer 3/4 – Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gemäß §17 kann der Vorstand ein Mitglied
für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer ausschließen. Ehrenmitglieder können nur mit
einem einstimmigen Beschluss ausgeschlossen werden.
(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen; die erste
ist frühestens einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die
Androhung des Ausschlusses enthalten,
b) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des IHC,
c) schwere Schädigung des Ansehens des IHC,
d) grobes oder wiederholtes unsportliches Verhalten,
e) unehrenhaftes Verhalten.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt
des Ausschließungsbeschlusses den Ältestenrat anrufen.
(4) Der Ältestenrat hat vor seiner Beschlussfassung den Vorstand und das ausgeschlossene
Mitglied anzuhören. Der Ältestenrat kann den Ausschließungsbeschluss ganz oder
teilweise aufheben.
(5) Wird der Ältestenrat angerufen, ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen
Mitgliedes bis zum endgültigen Bescheid durch den Ältestenrat.
(6) Ausgeschlossene Mitglieder sind zur Zahlung rückständiger Beiträge verpflichtet.
§ 10 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Clubeinrichtungen unentgeltlich zu nutzen.
(2) Es gelten für alle Besucher/innen und Benutzer/innen der Anlage und/oder des Clubhauses
die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand erlassenen Vorschriften wie z.B.
Spiel-, Platz- oder Hausordnung.
(3) Den Vorstandsbeschlüssen und den Anordnungen von Vorstandsmitgliedern oder
von Beauftragten der Organe ist Folge zu leisten.
(4) Jedes Mitglied ist zur Wahrung der Interessen des IHC verpflichtet.
§ 11 Beiträge und Sonderzahlungen
(1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und von Sonderzahlungen
gem. §15 (1) i) in voller Höhe verpflichtet.
(2) Ehrenmitglieder sind ab dem auf die Ernennung folgenden Kalenderhalbjahr vom
Mitgliedsbeitrag freigestellt.
(3) Über Einzugsverfahren werden abgerufen
(4) Der Vorstand kann Ausnahmen nur einstimmig beschließen.
§ 12 Stimm- und Wahlrecht
(1) Das Stimm- und Wahlrecht können nur persönlich und direkt ausgeübt werden.
(2) Stimm- und wahlberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle erwachsenen Mitglieder.
§ 13 Organe
(1) Die Organe des IHC sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Ältestenrat.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des IHC.
(2) Die ordentliche MV findet einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate statt.
(3) Die MV wird vom Vorstand durch Aushang am schwarzen Brett im Eingangsbereich/Flur
des Clubhauses des IHC in der Carl-Stein-Str. 32, Itzehoe, einberufen. Der Aushang muß die
vom Vorstand beschlossene Tagesordnung enthalten und mindestens 3 Wochen vor der
MV erfolgen. Außerdem soll die Einladung nebst Tagesordnung in der letzten IHC-Info
vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden, ebenso soll jedenfalls der Termin der
MV in der Norddeutschen Rundschau bekanntgegeben werden.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene MV – das gilt nicht für die Auflösung des IHC
gem. §22 – ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die MV kann insbesondere Beschlüsse fassen zu
(5) Antragsberechtigt sind die Organe und jedes Mitglied des IHC.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere
a) Entgegennahme des
(2) In den Jahren mit gerader Endziffer werden für zwei Jahre gewählt
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die Jugendwart/in,
c) der/die stellvertretende Kassenwart/in, zugleich Schriftführer/in,
d) der/die Beisitzer/innen.
(3) In den Jahren mit ungerader Endziffer werden für zwei Jahre gewählt
a) der/die stellvertretende Vorsitzende,
b) der/die Kassenwart/in,
c) der/die Hockeywart/in,
d) der/die Tenniswart/in,
e) der/die Bogensportwart/in.
(4) Gewählt wird im Schaltjahr für vier Jahre der Ältestenrat.
(5) Die Wahlperiode endet mit der Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche MV ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Beschluss des Ältestenrates gem. §18 (5) oder
c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein.
(3) Die Bestimmungen des §14 gelten entsprechend.
§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/in,
d) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in, zugleich Schriftführer,
e) dem/der Hockeywart/in,
f) dem/der Tenniswart/in,
g) dem/der Bogensportwart/in,
h) dem/der Jugendwart/in.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand die offene
Funktion kommissarisch bis zur nächsten MV besetzen.
(3) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die im (1) a), b) und c) Genannten; je zwei von ihnen
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des IHC; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand und Personen, die im Auftrage des Vorstandes tätig werden, haften gegenüber
dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässsigkeit.
§ 18 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die keine ehrenamtliche Funktion im Club
aktiv ausüben; Ausnahmen beschließt die MV.
(2) Der Ältestenrat entscheidet als Schlichtungsinstanz über Einsprüche von Mitgliedern
gegen Entscheidungen des Vorstandes.
(3) Der Ältestenrat tritt im Bedarfsfall zusammen.
(4) Tritt der Vorstand zurück oder ist er handlungsunfähig, führt der Ältestenrat vorübergehend
die Vorstandsgeschäfte.
(5) Bei Rücktritt oder dauerhafter Handlungsunfähigkeit beruft der Ältestenrat unverzüglich
eine außerordentliche MV zur Neuwahl des Vorstandes ein.
§ 19 Kassenprüfer
(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung
des Vermögens des IHC wählt die MV zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre im
jährlichen Wechsel. Eine zeitlich anschließende Wiederwahl ist nicht möglich.
Die Kassenprüfer/innen haben ihre Aufgabe durch angemeldete und unvermutete
Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens jährlich muss eine Kassenprüfung
vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Vorstand zuzuleiten.
Die Kassenprüfer/innen berichten der MV. Innerhalb der Prüfungsberichte können
wertende Stellungnahmen und Empfehlungen abgegeben werden.
(2) Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstands- oder Ältestenratsmitglieder sein.
§ 20 Haftung
(1) Jede sportliche Betätigung und der Aufenthalt auf der Clubanlage und in den Räumen
des Clubhauses geschehen auf eigene Gefahr.
(2) Im Schadensfall haftet der Club seinen Mitgliedern, Gästen und Besuchern gegenüber nur
bei grober Fahrlässigkeit oder eigenem Vorsatz.
(3) Eine über die vom Club durch den Landessportbund Schleswig-Holstein e.V.
abgeschlossene Versicherung der Mitglieder hinausgehende Haftung wird
grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 21 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der
anwesenden Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 22 Auflösung des Clubs
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine außerordentliche MV beschlossen werden.
(2) Diese MV ist einzuberufen
a) auf einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder oder
b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Tagesordnung enthält zur Beschlussfassung nur die Punkte „Auflösung des IHC“
und „Verwendung des Vermögens“.
(4) Diese MV ist nur bei Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung ist mindestens eine Stimmenmehrheit von 3/4 aller
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(5) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
(6) Ist die MV gem. (4) nicht beschlussfähig, ist innerhalb von spätestens sechs Wochen eine
neue außerordentliche MV einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig; hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
(7) Bei Auflösung des Clubs erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt
des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(8) Bei Auflösung des IHC oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar ab Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.04.2012 beschlossen.