Itzehoer Hockey-Club e.V.
Itzehoer Hockey-Club e.V.

Die Satzung des IHC

Satzung des Itzehoer Hockey-Club
Satzung des Itzehoer Hockey-Club e.V._20[...]
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§ 1 Name und Sitz

(1) Die 1924 in Itzehoe gegründete Hockeyabteilung führt den Namen „Itzehoer Hockey Club e.V.“,

      im  Folgenden „IHC“ genannt.

(2) Der IHC ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

(3) Sitz und Gerichtsstand sind Itzehoe.

 

§ 2 Farben und Abzeichen

(1) Die Farben des IHC sind „Schwarz-Weiß“.

(2) Das Abzeichen des IHC ist die Nachbildung eines schwarzen Adlers auf weißem Grund.


§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der IHC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

      Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des IHC ist, den Hockey-, Tennis-, Bogensport sowie andere Sportarten als

      Leistungs- und Breitensport zu pflegen und zu fördern, indem er insbesondere

  • Sportanlagen errichtet und unterhält,
  • sportliche Übungen und Leistungen fördert,
  • den offiziellen Sportbetrieb nach den Bestimmungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Deutschen Sportbundes regelt,
  • Beziehungen zu anderen Hockey-, Tennis- und Sportvereinen unterhält,
  • Punkt-, Freundschafts-, Pokal- und Repräsentationsspiele sowie Turniere durchführt,
  • den Jugendsport unterstützt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine

      Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des IHC fremd sind, begünstigt werden.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei

      Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des

      § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der IHC besteht aus

     a) Ehrenmitgliedern: Mitgliedern, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde,
     b) Aktivmitgliedern: Mitglieder, die eine Sportart im IHC ausüben,
     c) Unterstützenden Mitgliedern: Mitglieder, die keine Sportart im IHC ausüben,
     d) Fördernden Mitgliedern: Mitglieder, die den Verein finanziell oder in einer anderen

          Weise unterstützen.

(2) Alle Mitglieder nach Abs. 1 werden zusätzlich unterschieden in

      a) erwachsene Mitglieder und
      b) jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des IHC werden. Minderjährige können nur mit

       schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters in den IHC eintreten.

(2) Juristische Personen können nur förderndes Mitglied werden.

(3) Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme

      und kann einen Antrag ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, Gründe für die Entscheidung anzugeben.

(4) Wer sich hervorragende Verdienste um den IHC erworben hat, kann auf Vorschlag des

      Vorstandes  durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt

      werden; hierzu ist eine 3/4 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

      Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod,
  • Austritt oder
  • Ausschluss.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte; Ansprüche an das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen.


§ 8 Austritt

(1) Der Austritt kann durch das erwachsene Mitglied oder einen gesetzlichen Vertreter

      des jugendlichen Mitgliedes nur zum Ende eines Halbjahres erklärt werden.

(2) Die eingeschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand muss spätestens bis zum 31. Mai

      oder 30. November (Aufgabe beim Postamt) erfolgen; anderenfalls bestehen die

      Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht auch noch für das nächste Halbjahr.

(3) In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen beschließen.


§ 9 Ausschluss

(1) Mit einer 3/4 – Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gemäß §17 kann der Vorstand ein Mitglied

    für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer ausschließen. Ehrenmitglieder können nur mit

    einem einstimmigen Beschluss ausgeschlossen werden.

(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere

      a) die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

          Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen; die erste

         ist frühestens einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die

         Androhung   des Ausschlusses enthalten,
      b) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des IHC,
      c) schwere Schädigung des Ansehens des IHC,
      d) grobes oder wiederholtes unsportliches Verhalten,
      e) unehrenhaftes Verhalten.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt

      des Ausschließungsbeschlusses den Ältestenrat anrufen.

(4) Der Ältestenrat hat vor seiner Beschlussfassung den Vorstand und das ausgeschlossene

      Mitglied anzuhören. Der Ältestenrat kann den Ausschließungsbeschluss ganz oder

      teilweise aufheben.

(5) Wird der Ältestenrat angerufen, ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen

      Mitgliedes bis zum endgültigen Bescheid durch den Ältestenrat.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder sind zur Zahlung rückständiger Beiträge verpflichtet.


§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Clubeinrichtungen unentgeltlich zu nutzen.

(2) Es gelten für alle Besucher/innen und Benutzer/innen der Anlage und/oder des Clubhauses

      die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand erlassenen Vorschriften wie z.B.

      Spiel-, Platz- oder Hausordnung.

(3) Den Vorstandsbeschlüssen und den Anordnungen von Vorstandsmitgliedern oder

       von Beauftragten der Organe ist Folge zu leisten.

(4) Jedes Mitglied ist zur Wahrung der Interessen des IHC verpflichtet.


§ 11 Beiträge und Sonderzahlungen

(1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und von Sonderzahlungen

      gem. §15 (1) i) in voller Höhe verpflichtet.

(2) Ehrenmitglieder sind ab dem auf die Ernennung folgenden Kalenderhalbjahr vom

      Mitgliedsbeitrag freigestellt.

(3) Über Einzugsverfahren werden abgerufen

  • Aufnahmegebühren mit Erwerb der Mitgliedschaft,
  • Mitgliedsbeiträge vierteljährlich im Voraus,
  • Sonderzahlungen termingerecht.

(4) Der Vorstand kann Ausnahmen nur einstimmig beschließen.


§ 12 Stimm- und Wahlrecht

(1) Das Stimm- und Wahlrecht können nur persönlich und direkt ausgeübt werden.

(2) Stimm- und wahlberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle erwachsenen Mitglieder.


§ 13 Organe

(1) Die Organe des IHC sind

      a) die Mitgliederversammlung,
      b) der Vorstand und
      c) der Ältestenrat.


§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des IHC.

(2) Die ordentliche MV findet einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate statt.

(3) Die MV wird vom Vorstand durch Aushang am schwarzen Brett im Eingangsbereich/Flur

      des Clubhauses des IHC in der Carl-Stein-Str. 32, Itzehoe, einberufen. Der Aushang muß die

      vom Vorstand beschlossene Tagesordnung enthalten und mindestens 3 Wochen vor der

      MV erfolgen. Außerdem soll die Einladung nebst Tagesordnung in der letzten IHC-Info

      vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden, ebenso soll jedenfalls der Termin der

      MV in der Norddeutschen Rundschau bekanntgegeben werden.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene MV – das gilt nicht für die Auflösung des IHC

      gem. §22 –  ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

      Die MV kann insbesondere Beschlüsse fassen zu

  • allen Punkten der Tagesordnung,
  • Anträgen, die mindestens 14 Tage vor der MV beim Vorstand eingereicht worden sind;
    diese sind mindestens für eine Woche zum Aushang zu bringen,
  • Dringlichkeitsanträgen, d.h. Anträge, denen die MV die Dringlichkeit zuerkannt hat.

(5) Antragsberechtigt sind die Organe und jedes Mitglied des IHC.


§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere

      a) Entgegennahme des

  • Jahresberichtes (Vorstandsberichte),
  • Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Kassenprüfungsberichtes,
  • Berichtes des Ältestenrates,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
    d) Wahl/Nachwahl der Vorstandsmitglieder,
    e) Wahl von Beisitzern/Beisitzerinnen,
    f) Wahl/Nachwahl des Ältestenrates,
    g) Wahl der Kassenprüfer/innen,
    h) Beschlussfassung über Anträge, Entschließungen oder Vorschriften,
    i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Sonderzahlungen,
    j) Beschlussfassung über die Versammlungs- und Sitzungsordnung
    k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    l) Satzungsänderungen,
    m) Auflösung des IHC.

(2) In den Jahren mit gerader Endziffer werden für zwei Jahre gewählt

      a) der/die Vorsitzende,
      b) der/die Jugendwart/in,
      c) der/die stellvertretende Kassenwart/in, zugleich Schriftführer/in,
      d) der/die Beisitzer/innen.

(3) In den Jahren mit ungerader Endziffer werden für zwei Jahre gewählt
      a) der/die stellvertretende Vorsitzende,
      b) der/die Kassenwart/in,
      c) der/die Hockeywart/in,
      d) der/die Tenniswart/in,
      e) der/die Bogensportwart/in.

(4) Gewählt wird im Schaltjahr für vier Jahre der Ältestenrat.

(5) Die Wahlperiode endet mit der Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche MV ist unverzüglich einzuberufen

      a) auf Beschluss des Vorstandes,
      b) auf Beschluss des Ältestenrates gem. §18 (5) oder
      c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein.

(3) Die Bestimmungen des §14 gelten entsprechend.


§ 17 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

      a) dem/der Vorsitzenden,
      b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
      c) dem/der Kassenwart/in,
      d) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in, zugleich Schriftführer,
      e) dem/der Hockeywart/in,
      f) dem/der Tenniswart/in,
      g) dem/der Bogensportwart/in,
      h) dem/der Jugendwart/in.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand die offene

      Funktion kommissarisch bis zur nächsten MV besetzen.

(3) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die im (1) a), b) und c) Genannten; je zwei von ihnen

       sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des IHC; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand und Personen, die im Auftrage des Vorstandes tätig werden, haften gegenüber

      dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässsigkeit.

 

§ 18 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die keine ehrenamtliche Funktion im Club

      aktiv ausüben; Ausnahmen beschließt die MV.

(2) Der Ältestenrat entscheidet als Schlichtungsinstanz über Einsprüche von Mitgliedern

      gegen Entscheidungen des Vorstandes.

(3) Der Ältestenrat tritt im Bedarfsfall zusammen.

(4) Tritt der Vorstand zurück oder ist er handlungsunfähig, führt der Ältestenrat vorübergehend

      die Vorstandsgeschäfte.

(5) Bei Rücktritt oder dauerhafter Handlungsunfähigkeit beruft der Ältestenrat unverzüglich

      eine außerordentliche MV zur Neuwahl des Vorstandes ein.


§ 19 Kassenprüfer

(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung 

      des Vermögens des IHC wählt die MV zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre im

      jährlichen Wechsel. Eine zeitlich anschließende Wiederwahl ist nicht möglich.

      Die Kassenprüfer/innen haben ihre Aufgabe durch angemeldete und unvermutete

      Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens jährlich muss eine Kassenprüfung

      vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Vorstand zuzuleiten.

      Die Kassenprüfer/innen berichten der MV. Innerhalb der Prüfungsberichte können

      wertende Stellungnahmen und Empfehlungen abgegeben werden.

(2) Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstands- oder Ältestenratsmitglieder sein.


§ 20 Haftung

(1) Jede sportliche Betätigung und der Aufenthalt auf der Clubanlage und in den Räumen

      des Clubhauses geschehen auf eigene Gefahr.

(2) Im Schadensfall haftet der Club seinen Mitgliedern, Gästen und Besuchern gegenüber nur

      bei grober Fahrlässigkeit oder eigenem Vorsatz.

(3) Eine über die vom Club durch den Landessportbund Schleswig-Holstein e.V.

     abgeschlossene Versicherung der Mitglieder hinausgehende Haftung wird

     grundsätzlich ausgeschlossen.


§ 21 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der

      anwesenden Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§ 22 Auflösung des Clubs

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine außerordentliche MV beschlossen werden.

(2) Diese MV ist einzuberufen

      a) auf einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder oder
      b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Tagesordnung enthält zur Beschlussfassung nur die Punkte „Auflösung des IHC“

      und „Verwendung des Vermögens“.

(4) Diese MV ist nur bei Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

      Zur Beschlussfassung ist mindestens eine Stimmenmehrheit von 3/4 aller 

      anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(5) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.

(6) Ist die MV gem. (4) nicht beschlussfähig, ist innerhalb von spätestens sechs Wochen eine

      neue außerordentliche MV einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig; hierauf ist in

      der Einladung hinzuweisen.

(7) Bei Auflösung des Clubs erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt

      des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(8) Bei Auflösung des IHC oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

  • eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
  • eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Sport als ein gemeinnütziger Zweck.

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar ab Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.04.2012 beschlossen.

 

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